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Jugendordnung

 

 

 

SERC- Jugendordnung


 

§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des SERC. Zur
Jugendabteilung gehören alle Mitgliedre des Vereins, soweit sie noch zum
Nachwuchsbereich der jeweiligen Spartenverbände zählen, sowie die gewählten und
berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich
selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins.

 

§ 2 Ziele
Die Jugendabteilung des SERC gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer
Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten
der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale
Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.

 

§ 3 Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere
- Ausbildung in den einzelnen Sportarten
- Durchführung von Wettkämpfen
- Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen
Begegnungen, Bildungsmaßnahmen usw.
- Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nichtorganisierte
Jugendliche (z.B. offene Werberage, Spielfeste o.ä.)
- Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen
Wettkampfsport betreiben.
- Kontakte zu anderen Jugendorganisationen

 

§ 4 Organe
Organe der Jugendabteilung sind
- die Jugendversammlung
- der Jugendausschuss
- der Jugendvorstand

 

§ 5 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung des SERC.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der SERC- Jugendabteilung nach § 1 ab vollendetem
14. Lebensjahr. Bis zum 14. Lebensjahr wird das Stimmrecht durch einen Sorgeberechtigten
wahrgenommen.
Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind u.a.
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilung
- Entgegennahme und Beratung der Berichte des Kassenabschlusses des
Jugendvorstandes
- Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans der Jugendabteilung
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses
- Wahl des Jugendvorstandes und der übrigen Mitglieder des
Vereinsjugendsausschusses
- Bestätigung der Vertreter der Jugendabteilungen der einzelnen Sportarten des
Vereins auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung.
Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung
bzw. Generalversammlung zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen.
Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden. Auf
schriftlichen Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitgliedre der Jugendversammlung
oder eines Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche
Jugendversammlung innerhalb von zwei Wochen stattfinden.
Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung durch Aushang. Jede ordnungsgemäß
einberufene Jugendversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten, beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der
Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist.
Die Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch die Versammlungsleiter auf
Antrag vorher festgestellt ist. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten.

 

§ 6 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus
- dem Jugendvorstand
- jeweils 3 Vertretern der einzelnen Sportarten und zwar jeweils einer aus den
Mannschaften der Altersbereiche bis 10 Jahren, 10 bis 14 Jahren und über
14 Jahren.
- Je einem Jugendvertreter der betriebenen Sportarten, die zum Zeitpunkt der Wahl
das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Einer dieser beiden Jugendvertreter vertritt die Jugend im erweiterten Vorstand des
Gesamtvereins.
- Beisitzern, mit besonderen von der Jugendversammlung festgelegten
Aufgabenbereichen ( wie z.B. Vertreter der Trainer der einzelnen Sportarten,
Jugendpressewart, Jugendmaterialwart, Jugendschriftführer usw.)
Zusätzliche Mitarbeiter, die notwendig werden, um eine funktionierende Arbeit der
Jugendgremien zu gewährleisten, können jederzeit vom Jugendvorstand berufen werden.
Sie müssen dann von der nächsten Jugendversammlung bestätigt werden.
Der Jugendleiter/die Jugendleiterin vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und
außen. Er/Sie ist Vorsitzender/Vorsitzende des Jugendausschusses und stimmberechtigtes
Mitglied im Vorstand des Vereins. Beim vorzeitigen Ausscheiden des Jugendleiters kann der
geschäftsführende Vorstand des Gesamtvereins bis zum Ende der Wahlperiode einen
Jugendleiter/eine Jugendleitering kommissarisch einsetzen.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Jugendversammlung für 2 Jahre
gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsausschusses im Amt. In den
Vereinsjugendausschuss ist jedes Mitglied wählbar.
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der
Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Jugendvorstand
ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Anfrage der Mitglieder
des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen
einzuberufen.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er
entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel. Zur Planung
und Durchführung kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse
bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses.

 

§ 7 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand besteht aus
- Jugendleiter/- in
- 2 Stellvertretern/- innen (entsprechend den Sparten)
- Jugendkassenwart/- in und Stellvertreter/-in
- Jugendführer
Der Jugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Jugendabteilung. Er hat alle
Aufgaben wahrzunehmen, die nach der Jugendordnung oder der Satzung des Vereins nicht
anderen Organen des SERC vorbehalten sind. Bei Beschlüssen, die den Gesamtverein
betreffen, ist der geschäftsführende Vorstand des Gesamtvereins hinzuzuziehen. In diesen
Fällen sind die Entscheidungen im Vorstand des SERC zu bestätigen.
Von jeder Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen und je eine Abschrift an den 1. und 2.
Vorsitzenden auszuhändigen. Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist.

 

§ 8 Jugendkasse
Die Jugendabteilung wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom
Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zuschüsse, Spenden
und sonstige Einnahmen z.B. aus Aktivitäten. Sie ist verantwortlicher Empfänger der
Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Der Nachweis über die Verwendung der
Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung.
Dem Vereinsvorstand oder dem vom Verein damit Beauftragten (z.B. Schatzmeister) ist die
Jugendabteilung rechenschaftspflichtig. Die Buchhaltung ist mindestens einmal monatlich mit
dem Schatzmeister des Hauptvereins abzustimmen. Dem Vorstand bzw. dem damit
Beauftragten ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.

 

§ 9 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils
die Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

§ 10 Gütigkeit, Änderung der Ordnung
Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und von der
Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Sie tritt mit der Bestätigung durch die
Generalversammlung in Kraft.
Änderungen der Ordnung sind nur Möglich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Generalversammlung.

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