Aktuelles
Wir über uns
Geschichte
Der Vorstand
Fördermitglieder
Satzung
Trainingsbeitrag
Jugendordnung
Laufschule
Nachwuchsteams
Fire Wings
Auswahlspieler
Nächste Spiele
Trainer
Trainingszeiten
Nachwuchsturniere
Hockeyfactory
YW All Star Team
Archiv
Links
Kontakt
Impressum

Satzung 

 

 

 

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.



V E R E I N S S A T Z U N G
Des Schwenninger Eis – und Rollsportclub 04 Villingen-Schwenningen e.V.


§1
Name und Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Schwenninger Eis- und Rollsportclub 04 Villingen-Schwenningen e.V..
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Villingen-Schwenningen und den Schwarzwald -Baar -Kreis.
Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Juli bis zum 30. Juni.


§2
Der Vereinszweck
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen,
konfessionellen, beruflichen, rassistischen und militaristischen Gesichtspunkten
- durch Pflege und Förderung des Eis- und Rollsport
- durch Abhalten von Sportveranstaltungen
- durch sportliche Nachwuchsförderung
die Lebensfreude und Gesundheit der sporttreibenden Menschen zu fördern.
Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften der Abgabeordnung 1977 und zwar insbesondere dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Verfügung stellt.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Bildung einer Vertrags- oder Lizenzspielerabteilung ist im Rahmen hierfür geltenden Bestimmungen übergeordneter Fachverbände zulässig, wobei sämtliche gesetzliche Vorschriften zu beachten sind.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das notwendige Hilfspersonal für Büro- und Sportanlagen angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.


§3
Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Eissportverband Baden-Württemberg e.V., im Deutschen Eissportverband e.V. und allen einschlägigen Fachverbänden. Alle Vereinsabteilungen gehören grundsätzlich ihren Fachverbänden an.
Die Satzungen dieser Verbände werden anerkannt.


§4
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in aktive und passive Mitglieder.
Aktive Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die sich aktiv an den im Verein betriebenen Sportarten betätigen.
Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne regelmäßig an sportlichen Übungen teilzunehmen. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines ggf. erhöhten Mitgliederbeitrages.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.


§5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, die Wohnung und das Alter des Bewerbers bzw. die genaue Firmenbezeichnung zu enthalten. Minderjährige und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber gegenüber bekannt zugeben.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen binnen vier Wochen eine Berufung an den Ältestenrat zu. Dieser entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig.


§6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins oder dessen Geschäftsstelle spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres und endet somit zum 30. Juni des laufenden Jahres (Ende des Geschäftsjahres)
Geht die Meldung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
eingeschriebener Mahnungen mit der Zahlung von Beiträgen, von der Mitgliederversammlung beschlossener Umlagen oder Ordnungsgelder im Rückstand ist; zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen; die erste ist erst einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig, die zweite muss die Androhung der Streichung enthalten.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz der Streichung unberührt. Gegen den Beschluss der Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Ältestenrat ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) wiederholt vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung (auch Verbandssatzung) bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b) Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Verein unmittelbar in Zusammenhang steht oder den Verein
schädigt.


§7
Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen, wobei diese grundsätzlich über die Erhöhung bzw. Verringerung der Beiträge entscheidet. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder auch ganz erlassen werden.
Zuständig hierfür ist der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.


§8
Sonstige Rechte und Pflichten der aktiven und passiven Mitglieder
Jedes aktive und passive Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtung des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben.
Bei Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Vorstand erlassene Sport- und Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der Verantwortlichen ist Folge zu leisten. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, sich die für den Verein seine Unterabteilungen von dem Vereinsvorstand vorgeschrieben Vereinskleidung zu beschaffen.
Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand oder der Geschäftsstelle mitzuteilen.
Den Ehrenmitglieder stehen die in Abs. 2 bezeichneten Rechte zu. Sie haben das Recht auf Teilnahme in der
Mitgliederversammlung mit Stimmrecht.


§9
Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung e) der Gesamtvorstand
b) der Präsident f) der Ältestenrat
c) der Vorstand g) die Ausschüsse der Abteilungen
d) der geschäftsführende Vorstand h) der Verwaltungsrat


§10
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist vom Vorstand durch Bekanntgabe als Infobrief an die Mitglieder, Aushang im Stadion und Veröffentlich auf der Homepage unter der Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.



§11
Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Der Mitfliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des Vorstandes, des Kassenberichts und den Berichten
der Abteilungen.
b) Die Bestellung, Entlastung und die Amtsenthebung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendleiters, sowie die Bestellung, Entlastung und Amtsenthebung der Leiter der einzelnen Abteilungen, mit Ausnahme der Jugendabteilungen.
c) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für aktive und passive Mitglieder.
d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
e) Die Wahl von 2 Kassenprüfern
f) Die Wahl des Ältestenrates
g) Die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Es wird
grundsätzlich durch Handaufheben offenabgestimmt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache
Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen kann durch Handaufheben gewählt werden, wenn nicht die Mitgliederversammlung mehrheitlich auf Antrag schriftliche Abstimmung fordert. Es gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten
als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§12
Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind meistens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit anerkannt werden können.


§13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlang wird.
Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen entsprechend den Bestimmungen von §10 dieser Satzung bekannt zugeben.
Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmung für die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend. In jener kann jedoch nicht die Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden.


§14
Der Präsident
Der Verein kann sich aus repräsentativen Gründen einen Präsident geben. Hiermit entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Der Präsident wird auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Präsident kann an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes beratend teilnehmen.
Im erweiterten Vorstand ist er stimmberechtigt. Er repräsentiert den Verein nach außen.


§15
Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.


§15 a
Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf voll geschäftsfähigen Vereinsmitgliedern und zwar aus:
a) dem ersten Vorsitzenden c) dem Schatzmeister
b) dem zweiten Vorsitzenden, d) dem Kooperationsbeauftragten
der gleichzeitig Stellvertreter des ersten Vorsitzenden ist. e) dem Leiter der Jugendabteilung
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes – mit Ausnahme des Jugendleiters – werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Der Jugendleiter wird gem. der Jugendordnung von der Jugendversammlung gewählt und von der
Mitgliederversammlung lediglich bestätigt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Rücktrittserklärung darf jedoch nicht zur Unzeit geschehen.
Bei Rücktritt des ersten, des zweiten Vorsitzenden oder des Schatzmeisters ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, beim Amtsgericht Mitteilung zu machen.


§16
Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Geschäftsbereichs und des
Rechenschaftsberichts
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d) die Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
e) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens mit Ausnahme im Fall des
Vereinsendes.
f) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
g) die Aufstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
Der Geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins bezahlte Kräfte und unter den
Voraussetzungen des §2 auch einen Geschäftsführer einstellen. Die Ausgestaltung der entsprechenden Verträge obliegt dem geschäftsführenden Vorstand mit Ausnahme der Erteilung der Vollmachten, die vom Vorstand im Sinne des §26 BGB vorgenommen werden muss.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen ,die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich telegraphisch oder per Telefax einberufen werden. Die grundsätzliche Einberufungsfrist beträgt eine Woche. In dringenden Fällen, zum Beispiel bei Abschluss von Spielerverträgen oder Werbeverträgen beträgt die Frist 48 Stunden.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende anwesend sind. Ein eventuell bestellter
Geschäftsführer kann in beratender Funktion zu den Vorstandsitzungen eingeladen werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung falls mehr als zwei stimmberechtigte Teilnehmer bei der Versammlung anwesend sind.
Die Vorstandssitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.
Die Vorstandsgeschäftsführung zusammen mit der Finanzordnung wird von den Vorstandsmitgliedern anerkannt.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haften dem Verein gegenüber nicht für leichte Fahrlässigkeit.


§17
Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus mindestens 10 Personen. Fünf Personen stellt der geschäftsführende Vorstand.
Der Verwaltungsrat und der Ältestenrat sind jeweils durch ihre Vorsitzenden vertreten.
Weiter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes die Leiter der einzelnen Abteilungen, der Schriftführer sowie der Präsident.
Der geschäftsführende Vorstand kann weitere voll geschäftsfähige Personen als Mitglieder des Gesamtvorstandes benennen.
Der Gesamtvorstand entscheidet über:
a) Vorschläge zur Mitgliederversammlung
b) Vorschläge zur Höhe der Beiträge
c) Vereinsveranstaltungen


§18
Der Ältestenrat
Mitglieder des Ältestenrates werden Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er besteht aus bis zu sieben Mitgliedern.
Der Ältestenrat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, insbesondere in Mitgliederangelegenheiten den Vorstand und die Vereinsausschüsse zu beraten.
Der Ältestenrat kann insgesamt oder in der Person des Vorsitzenden zu den Sitzungen des Vorstandes geladen werden.
An diesen Sitzungen nimmt er beratend teil.
Der Ältestenrat entscheidet über den Ausschluß eines Mitgliedes.


§19
Die Abteilungsausschüsse
Diese bestehen aus:
a) dem Leiter der Abteilung sowie dessen Stellvertreter;
b) den Trainern der Abteilungen;
c) den Betreuern der Abteilungen;
d) dem Zeugwart der Abteilungen;
Weiter hinzu berufen werden:
a) der Abteilungskassier
b) der Abteilungsarzt
c) weitere Personen je nach Bedarf der einzelnen Abteilungen.
Die Abteilungsausschüsse beraten und unterstützen den Gesamtvorstand bei seiner Tätigkeit.
Der geschäftsführende Vorstand kann zu den Sitzungen des jeweiligen Abteilungsausschusses weitere Personen laden, die jedoch kein Stimmrecht haben.
Die Bestimmungen des §19 gelten nicht für die Jugendabteilung. Sie bilden ihre Ausschüsse nach den Bestimmungen der Jugendordnung.


§19 a
Jugendordnung
Die Jugendabteilung gibt sich eine Jugendordnung, die durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit bestätigt werden muss.


§20
Der Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht höchstens aus 11 Personen. E setzt sich zusammen aus:
a) Ältestenratsvorsitzenden
b) sämtlichen Abteilungsleitern
c) Schriftführer
d) weiteren, voll geschäftsfähigen Personen, die vom Ältestenrat bestimmt werden.
Der Verwaltungsrat berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand in seiner Tätigkeit.
Die wesentliche Aufgabe des Verwaltungsrats ist die Genehmigung eines Haushaltsplanes für das bevorstehende Geschäftsjahr, welcher spätestens einen Monat vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres von dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt werden muss.
Etwaige Änderungen dieses Haushaltsplanes, welche im einzelnen vom Vorstand beantragt werden müssen, bedürfen ebenfalls der Genehmigung des Verwaltungsrates.
Die Genehmigungen gelten als erteilt, wenn der Verwaltungsrat nicht mit einer 2/3 Mehrheit für eine Ablehnung stimmt.
Der Verwaltungsrat ist auch verpflichtet, den Verein in der Beschaffung von Geldmitteln zu unterstützen.
Der Verwaltungsrat bestimmt einen Vorsitzenden, der nicht personengleich mit dem Vorsitzenden des Ältestenrat sein darf.
Sei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Verwaltungsrats.


§21
Die Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§22
Die Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an den Leibesübungen oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


§23
Das Vereinsende
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der
Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation.
Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Villingen-Schwenningen zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar, auch ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen verwendet werden muss.
Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder eine Rechtsfähigkeit verliert.
Sollte die Auflösungsversammlung beschleißen, das vorhandene Vermögen einer anderen Leibesübung treibenden Vereinigung zu übertragen, so ist dieser Beschluss erst nach der Genehmigung durch das Finanzamt wirksam.
Die vorstehende Satzungsneufassung berücksichtigt die Änderungen in der Mitgliederversammlung vom 27.09.2007.

 

sercnachwuchs04@web.de